STATUTEN DES VEREINES
VERBAND DER POLEN IN ÖSTERREICH „STRZECHA"
VOLKSGRUPPENZENTRUM DER WIENER POLEN
gegründet 1894
§ 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
Der Verein führt den Namen:
Verband der Polen in Osterreich „Strzecha", Volksgruppenzentrum der Wiener Polen und hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Osterreich.
Die Errichtung von Zweigvereinen in den Bundesländern ist beabsichtigt.
§ 2. ZWECK
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
die Erhaltung der Verbundenheit zwischen den in Osterreich wohnhaften Personen polnischer Abstammung mit Polen bei loyaler Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten, die aus der Bundesverfassung der Republik Österreich hervorgehen, die Pflege des Gefühls der nationalen Würde und der moralischen Verpflichtung gegenüber dem eigenem Herkunftsland seitens der Vereinsmitglieder, die Pflege der Muttersprache durch Gründung von Schulen unter Beachtung der jeweils geltenden Vorschriften für das österreichische Schulwesen, die Vertretung und Verteidigung der Interessen österreichischer Staatsbürger polnischer Herkunft in Österreich, sowie anderer Vereinsmitgliedern, die keine Österreicher sind, die Erteilung von Hilfe an die Vereinsmitglieder, und zwar sowohl einer direkter materieller Hilfe, als auch einer Hilfe in Form von Ratschlägen und Hinweisen, diese ohne Rechtsanspruch.
Dieser Zweck soll unter Beachtung allenfalls geltender gesetzlicher Vorschriften erreicht werden durch:
Aufrechterhaltung eines ständigen Kontaktes mit der Vertretung der Republik Polen, Aufnahme von Beziehungen zu anderen polnischen demokratischen Organisationen auf österreichischem Bundesgebiet, interne Arbeit innerhalb des Vereines, Gründung von Theater-, Literatur-, Gesellschafts-, Sport-, und anderen Gruppen, Organisation und Leitung eines Klublokals mit Bibliothek und gastronomischen Betrieb für Vereinsmitglieder und deren Gäste, Durchführung von Festveranstaltungen und Feiern zum Gedenken an Ereignisse der nationalen polnischen Geschichte, Kultur und Traditionspflege, Veranstaltung von Vorträgen, Selbstbildungskursen, gesellschaftlichen Zusammenkünften, Tanzveranstaltungen usw., Organisation eines polnischen Schulwesens in Osterreich im Sinne des in § 1. lt. c festgelegten Vereinsziele, sowie die Führung eines Lesesaales und Bibliothek, Herausgabe einer eigenen polnischen Zeitschrift, Erteilung von kostenloser Beratung an Vereinsmitglieder, Bildung von Vereinszweigstellen, eventuell von Zweigvereinen, auf dem österreichischen Bundesgebiet.
§ 3. AUFBRINGUNG DER MITTEL
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zwecks werden aufgebracht durch: Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, das Vereinsvermögen besteht aus dem beweglichen und aus dem unbeweglichen Vermögen.
§ 4. MITGLIEDER
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
zu a) Als ordentliche Mitglieder können jene physischen (und juristischen) Personen ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit werden, die auf dem österreichischen Gebiet wohnhaft sind, zwischen ihren Herkunftsland und Österreich Beziehungen pflegen und loyal die Pflichten erfüllen, die aus der Verfassung der Bundesrepublik Österreich resultieren, sowie gerichtlich nicht wegen gemeiner Vergehen vorbestraft waren und an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen.
zu b) Außerordentliche Mitglieder können physische (und juristische), Polen freundlich gesinnte Personen werden, ohne Rücksicht auf ihre Volks- und Staatszugehörigkeit, die die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen.
zu c) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zwecke verdient gemacht haben, können über Antrag des Leitungsorganes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5. BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des VereinsLeitungsorganes durch die Mitgliederversammlung.
§ 6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Tod bei physischen und Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
b) den freiwilligen Austritt
c) die Streichung
d) den Ausschluss
zu b) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Leitungsorgan schriftlich
spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem
Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so
ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.
zu c) Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Leitungsorgan ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch 24 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
zu d) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den
Leitungsorgan erfolgen:
aa) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind,
bb) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten,
Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt; gegen den Ausschuss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Die Mitgliederversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Leitungsorganes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch, rückständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden,
§ 7. MITGLIEDSBEITRÄGE
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Leitungsorgan ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend oder ganz verzichten.
§ 8. RECHTE DER MITGLIEDER
Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.
§ 9. PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereins stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereins sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
§ 10. ORGANE DES VEREINES
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Vereinsleitungsorgan
c) der Geschäftsführer
d) die Rechnungsprüfer
e) das Schiedsgericht
§ 11. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Leitungsorgan beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen oder von mindestens einem Zehntel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Leitungsorgan schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 2 Wochen einzubehalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Mitgliederversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 1 Woche vor Abhaltung derselben beim Leitungsorgan schriftlich eingebracht werden.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, körnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Das, der juristischen Person als ordentliches Mitglied zustehende Stimmrecht wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein ordentliches Mitglied mehr als 2 Stimmen auf sich vereinen.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das älteste anwesende Leitungsorgansmitglied.
Über die Verhandlung jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
§ 12. WIRKUNGSKREIS DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichtes und des Berichtes
über den Rechnungsabschluss, sowie Beschlussfassung darüber, b) Wahl des Leitungsorganes und der Rechnungsprüfer,
c) Beratung und Beschlussfassung über die vom Leitungsorgan vorgelegten
Anträge,
d) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen.
Bezüglich Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines siehe § 19.
§ 13. DAS LEITUNGSORGAN
Das Leitungsorgan besteht aus mindestens 6 Mitgliedern und zwar aus der/m Obfrau/Obmann, der/m Schriftführer/in, der/m Finanzreferent/in/en, und 3 Beiräten deren Funktionen in einer Sitzung des Leitungsorganes festgelegt werden, es können auch Stellvertreter bestellt werden.
Das Leitungsorgan, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat, solange es beschlussfähig ist, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Ist das Leitungsorgan infolge Ausscheidens mehrerer seiner Mitglieder nicht mehr beschlussfähig, so ist von einer Mitgliederversammlung ein neues Leitungsorgan zu wählen.
Die Funktionsdauer der Leitungsorgansmitglieder beträgt 2 Jahre, auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Leitungsorganes. Ausgeschiedene Leitungsorgansmitglieder sind wieder wählbar.
Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte derselben erschienen sind.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Leitungsorganes genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
Das Leitungsorgan wird von der/dem Obfrau/Obmann, schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Leitungsorgansmitglieder muss die Einberufung des Leitungsorganes binnen 8 Tagen jederzeit erfolgen.
Über die Beschlüsse des Leitungsorganes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11 letzter Absatz zu führen, welches von der/dem Obfrau/Obmann und von der/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.
An den Sitzungen des Leitungsorganes können die Rechnungsprüfer mit beratender Stimme teilnehmen, ebenso der Geschäftsführer.
§ 14. WIRKUNGSKREIS DES LEITUNGSORGANES
Das Leitungsorgan ist das leitende und überwachende Organ das Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsbeschlusses,
b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung, Obsorge für den Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Aufnahme, den Ausschluss oder die Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, Entscheidung über alle Angelegenheiten die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und die sich der Leitungsorgan zur Entscheidung vorbehalten hat, der Leitungsorgan beschließt eine Geschäftsordnung. Der Leitungsorgan ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erteilung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen, Aufnahmen, Kündigung und Entlassung des Geschäftsführers und sonstigen Angestellter und Dienstnehmer des Vereines.
§ 15. OBLIEGENHEITEN DER LEITUNGSORGANSMITGLIEDER
Die/der Obfrau/Obmann oder die Stellvertreter vertreten den Verein nach Außen hin. Wichtige Schriftstücke, insbesondere die den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen müssen von der/dem Obfrau/Obmann oder den Stellvertretern gefertigt werden, in finanziellen Angelegenheiten jedoch von der/dem Finanzreferent/in/en oder dessen Stellvertreter gegengezeichnet sein.
Die/der Schriftführer/in verfasst alle notwendigen Protokolle und alle vom Vereine ausgehenden Schriftstücke. Die/der Finanzreferent/in besorgt die Geldgebarung und die buchhalterische Aufzeichnung des Vereines.
Bei Gefahr im Verzuge ist der Präsident allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Leitungsorgan, bzw.. die Mitgliederversammlung unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.
§ 16. DER GESCHÄFTSFÜHRER
Der Geschäftsführer hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des Leitungsorganes verantwortlich. Er ist, soweit sich der Präsident nicht bezüglich wichtiger Urkunden und dgl. die Zeichnung vorbehalten hat, für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt. Der Geschäftsführer ist Angestellter des Vereines.
§ 17. RECHNUNGSPRÜFER
Die 3 Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Rechnungsprüferausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Leitungsorgan der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 18. SCHIEDSGERICHT
In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 3 Personen besteht.
Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Leitungsorgan 1 Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die vereinsintern endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen, können vom Leitungsorgan aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 19. AUFLÖSUNG DES VEREINES
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Mitgliederversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, das einer Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zufallen soll.